HomeKontaktImpressumDatenschutzSitemap Mitgliederbereich
Aktuelles
Publikationen und Bestellungen
Wir über uns
Rauchschutz
Tageslicht
Lüftung
Grundlagen
Aufbau der Atmosphäre
Zusammensetzung
Arbeitsplatzgrenzwert und biologischer Grenzwert
Natürliche Lüftung
Projektierung
Dimensionierung
Checkliste
Fakten
Recht und Normen
Literatur
Links
Lichtkuppeln
Lichtbänder
RWA
Wärmeabzug
Eurolux
vfdb Ref. 14
Feuer und Rauch
   
 
Zoom
Einen großen Teil des Tages verbringt der berufstätige Mensch am Arbeitsplatz. Menschengerechte Arbeitsbedingungen sind aber die Voraussetzungen für die Erhaltung der Gesundheit und eine gute Leistungsfähigkeit. Eine natürliche Be- und Entlüftung durch öffenbare Lichtkuppeln, Dachlichtbänder oder Jalousien verbessert auf wirtschaftliche Weise die Luftverhältnisse am Arbeitsplatz.
   
 

Das richtige Raumklima ist also nicht nur ein wesentlicher Bestandteil eines humanen Arbeitsumfeldes, sondern zugleich ein wichtiger Produktivitätsfaktor. Kein Mensch kann optimale Arbeitsergebnisse erzielen, wenn das Klima an seinem Arbeitsplatz nicht stimmt

Neben sauberem Wasser ist reine Luft eines der elementarsten Bestandteile für unser Leben und unsere Gesundheit. Speziell an Arbeitsplätzen muss zudem sichergestellt sein, dass die Luft

  • im Atembereich nicht gesundheitsgefährdend, hygienisch einwandfrei und nicht unangemessen belästigend ist und
  • am Arbeitsplatz mit brennbaren Luftverunreinigungen keine Brand – und Explosionsgefahr bildet.

Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) unterscheidet folgende Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz (Luftgrenzwerte):

  • Arbeitsplatzgrenzwert und
  • biologischer Grenzwert.

Definitionen:

Der "Arbeitsplatzgrenzwert" (im weiteren kurz AGW genannt) ist der Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind (§ 3 Abs. 6 GefStoffV).

Der "biologische Grenzwert" (oder kurz BGW genannt) ist der Grenzwert für die toxikologisch-arbeitsmedizinisch abgeleitete Konzentration eines Stoffes, seines Metaboliten oder eines Beanspruchungsindikators im entsprechenden biologischen Material, bei dem im Allgemeinen die Gesundheit eines Beschäftigten nicht beeinträchtigt wird (§ 3 Abs. 7 GefStoffV).

   
 

Anders ausgedrückt ist der AGW-Wert (früher als MAK-Wert bezeichnet) die höchstzulässige Konzentration eines Arbeitsstoffes (Gas, Dampf oder Schwebstoff) in der Luft am Arbeitsplatz, die nach dem gegenwärtigen Stand der Kenntnis auch bei wiederholter und langfristiger, in der Regel täglich achtstündiger Exposition (Schichtmittelwerte), jedoch bei Einhaltung einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (in Vierschichtbetrieben 42 Stunden je Woche im Durchschnitt von vier aufeinanderfolgenden Wochen) im allgemeinen die Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt. Expositionsspitzen während einer Schicht werden entsprechend mit Kurzzeitwerten beurteilt, die nach Höhe, Dauer und Häufigkeit und zeitlichem Abstand gegliedert sind.

In der Regel wird der AGW-Wert als Durchschnittswert über Zeiträume bis zu einem Arbeitstag oder einer Arbeitsschicht integriert. Bei der Aufstellung von AGW-Werten sind in erster Linie die Wirkungscharakteristika der Stoffe berücksichtigt, daneben aber auch – soweit möglich - praktische Gegebenheit der Arbeitsprozesse bzw. der durch diese bestimmten Expositionsmuster. Maßgebend sind dabei wissenschaftlich fundierte Kriterien des Gesundheitsschutzes, nicht die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Realisation in der Praxis.

AGW-Werte geben für die Beurteilung der Bedenklichkeit oder Unbedenklichkeit der am Arbeitsplatz vorhandenen Konzentration eine Urteilsgrundlage ab. Sie sind jedoch keine Konstanten, aus denen das Eintreten oder Ausbleiben von Wirkungen bei längeren oder kürzeren Einwirkungszeiten errechnet werden kann. Ebenso wenig lässt sich aus AGW-Werten oder der Einstufung als krebserzeugender Arbeitsstoff eine festgestellte oder angenommene Schädigung im Einzelfall herleiten; hier entscheidet allein der ärztliche Befund unter Berücksichtigung aller äußeren Umstände des Fall-Herganges. Angaben in der AGW-Werte-Liste sind daher grundsätzlich nicht als vorgezogene Gutachten für Einzelfallentscheidungen zu betrachten.
Neben der Einwirkung über die Atemwege bestimmen noch eine Reihe anderer Faktoren Art und Ausmaß schädlicher Wirkungen: sensibilisierende Eigenschaften, Hautresorption, Ätzwirkung, Brennbarkeit, Dampfdruck u.a. Die Einhaltung des AGW-Wertes entbindet nicht grundsätzlich von der ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes exponierter Personen.Der AGW-Wert ist nicht geeignet, mögliche Gesundheitsgefährdung durch langdauernde Einwirkung von Verunreinigungen der freien Atmosphäre, z. B. in der Nachbarschaft von Industrieunternehmen, anhand konstanter Umrechnungsfaktoren abzuleiten.

Eine Gesundheitsgefährdung liegt im allgemeinen nicht vor, wenn die Grenzwerte nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) dauerhaft sicher unterschritten werden (siehe TRGS 900).


 

Die Konzentration (C) eines Stoffes in der Luft ist die in der Einheit des Luftvolumens befindliche Menge dieses Stoffes. Sie wird angegeben als Masse pro Volumeneinheit oder bei Gasen und Dämpfen auch als Volumen pro Volumeneinheit. Für die Arbeitsbereichsanalyse ist der Massenwert als Bezugswert heranzuziehen. Die zugehörigen Einheiten sind mg/m3 und ml/m3 (ppm). Die Umrechnung geschieht gemäß.

 
 


In der TRGS 900 des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) wird das Molvolumen auf eine Temperatur von 20 °C und einen Druck von 101,3 kPa bezogen und beträgt dann 24,1 Liter. Die Konzentration für Schwebstoffe wird in mg/m3 für die am Arbeitsplatz herrschenden Betriebsbedingungen angegeben. Abweichend davon wird bei Faserstäuben die Konzentration in Fasern/m3 angegeben. Eine Faser hat hier folgende Abmessungen: Länge größer als 5 µm, Durchmesser geringer als 3 µm bei einem Verhältnis von Länge zu Durchmesser von großer als 3:1.

Zu den Schwebstoffen gehören Staub, Rauch und Nebel. Staub ist eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft, entstanden durch mechanische Prozesse oder durch Aufwirbelung. Rauch ist eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft, entstanden durch thermische und/oder durch chemische Prozesse. Nebel ist eine disperse Verteilung flüssiger Stoffe in Luft, entstanden durch Kondensation oder durch Dispersion.

Zur Beurteilung der Gesundheitsgefahren durch Schwebstoffe sind nicht nur die spezielle gefährliche Wirkung der einzelnen Stoffe, die Konzentration und die Expositionszeit, sondern auch die Partikelgestalt zu berücksichtigen.

Von den gesamten im Atembereich eines Arbeitnehmers vorhandenen Schwebstoffen wird lediglich ein Teil eingeatmet. Er wird als einatembarer Anteil bezeichnet und messtechnisch als einatembare Fraktion erfasst. Luftgrenzwerte, die sich auf diese Fraktion beziehen, sind in der Grenzwerteliste gekennzeichnet. Der alveolengängige Anteil des einatembaren Anteils, also der Anteil der Partikel, die so klein sind, dass sie bis in die kleinen Lungenbläschen (Alveolen) gelangen können, wird messtechnisch als alveolengängige Fraktion erfasst. Luftgrenzwerte, die sich auf diese Fraktion beziehen, sind in der Grenzwertliste. Bei Stäuben und Rauchen ist in Abhängigkeit vom Luftgrenzwert die einatembare bzw. alveolengängige Fraktion heranzuziehen. Bei Nebeln ist die einatembare Fraktion zu messen.

Das Einhalten der Luftgrenzwerte dient dem Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern vor einer Gefährdung durch das Einatmen von Stoffen. Die Einhaltung des Luftgrenzwertes entbindet nicht von den sonstigen Regelungen der GefStoffV.