In der TRGS 900 des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) wird das Molvolumen auf eine Temperatur von
20 °C und einen Druck von 101,3 kPa bezogen und
beträgt dann 24,1 Liter. Die Konzentration für Schwebstoffe wird in mg/m3 für die am Arbeitsplatz herrschenden
Betriebsbedingungen angegeben. Abweichend davon wird bei Faserstäuben die Konzentration in Fasern/m3 angegeben. Eine Faser hat hier
folgende Abmessungen: Länge größer als 5 µm, Durchmesser geringer als 3 µm bei einem Verhältnis von
Länge zu Durchmesser von großer als 3:1.
Zu den Schwebstoffen gehören Staub, Rauch und Nebel. Staub ist eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft, entstanden durch
mechanische Prozesse oder durch Aufwirbelung. Rauch ist eine disperse Verteilung fester Stoffe in Luft, entstanden durch thermische und/oder
durch chemische Prozesse. Nebel ist eine disperse Verteilung flüssiger Stoffe in Luft, entstanden durch Kondensation oder durch Dispersion.
Zur Beurteilung der Gesundheitsgefahren durch Schwebstoffe sind nicht nur die spezielle gefährliche Wirkung der einzelnen Stoffe,
die Konzentration und die Expositionszeit, sondern auch die Partikelgestalt zu berücksichtigen.
Von den gesamten im Atembereich eines Arbeitnehmers vorhandenen
Schwebstoffen wird lediglich ein Teil eingeatmet. Er wird als einatembarer
Anteil bezeichnet und messtechnisch als einatembare Fraktion erfasst.
Luftgrenzwerte, die sich auf diese Fraktion beziehen, sind in der
Grenzwerteliste gekennzeichnet. Der alveolengängige Anteil
des einatembaren Anteils, also der Anteil der Partikel, die so klein
sind, dass sie bis in die kleinen Lungenbläschen (Alveolen)
gelangen können, wird messtechnisch als alveolengängige
Fraktion erfasst. Luftgrenzwerte, die sich auf diese Fraktion beziehen,
sind in der Grenzwertliste. Bei Stäuben und Rauchen ist in
Abhängigkeit vom Luftgrenzwert die einatembare bzw. alveolengängige
Fraktion heranzuziehen. Bei Nebeln ist die einatembare Fraktion
zu messen.
Das Einhalten der Luftgrenzwerte dient dem Schutz der Gesundheit
von Arbeitnehmern vor einer Gefährdung durch das Einatmen von
Stoffen. Die Einhaltung des Luftgrenzwertes entbindet nicht von
den sonstigen Regelungen der GefStoffV.
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