Die Fahrschächte von Aufzügen müssen nach baurechtlichen Vorgaben zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung haben.
MUSTERBAUORDNUNG – MBO – FASSUNG NOVEMBER 2002
GEÄNDERT DURCH BESCHLUSSES DER BAUMINISTERKONFERENZ VOM OKTOBER 2008
§ 39
Aufzüge
(3) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 v. H. der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben.
Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.
Bisher war dies meist durch permanent offene Flächen am oberen Ende des Aufzugschachtes erreicht.
Diese dauerhaft offenstehenden Flächen leiten jedoch auch unkontrolliert Wärme aus dem Gebäude nach außen ab. Nun wird im § 5 Energieeinspar-Verordnung (EnEV 2009) u. a. gefordert, dass die wärmeübertragenden Umfassungsflächen von Gebäuden (also z. B. Wände, Fenster usw.) dauerhaft luftundurchlässig abzudichten seien. |