Schnee auf Dächern – Hilfreiche Tipps (nicht nur) für Hausbesitzer
In den vergangenen Jahren haben wir in einigen Teilen Deutschlands teils heftige und lange Winter mit starken Schneefällen zu verzeichnen gehabt. Betroffen war häufig der Süden der Republik. Damit sich vor allem Hausbesitzer in Zukunft auf vergleichbare oder ähnliche Winterverhältnisse besser vorbereiten können, hat die Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern Informationen und Tipps zu diesem Thema zusammengestellt. Es werden etwa folgende Fragen behandelt:
- Wo ist die zulässige Schneelast geregelt?
- Warum ist nicht die Schneehöhe, sondern das Schneegewicht maßgebend?
- Wie kann das tatsächliche Schneegewicht auf dem Dach bestimmt werden?
- Wann soll das Dach vom Schnee geräumt werden?
- Worauf ist zu achten, wenn das Dach zum Schneeräumen betreten wird?
- Wann soll das Dach von einem Fachmann überprüft werden?
Sie können die Tipps hier downloaden.
Aufgehende Wände
Die Gefahr des Feuerüberschlags vom Dach in ein
daran anschließendes höheres Gebäude gilt es zu minimieren. Besteht die aufgehende Wand aus
nichtbrennbaren Materialien und sind keine Fenster vorhanden, so können Lichtkuppeln und Lichtbänder
im Mindestabstand von 2,50 m angeordnet werden. Liegen jedoch Öffnungen in der angrenzenden Wandfläche,
wird ein Abstand von ≥ 5,0 m gefordert.
Harte Bedachung
In allen Bundesländern wird gefordert, dass die
Dachflächen widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein müssen
(harte Bedachung nach DIN 4102 Teil 7/ DIN CEN/TS 1187). Die daraus resultierenden Regelungen für den Einbau von
Lichtbändern (Größen, Abstände, Flächenanteile etc.)
enthalten die Landesbauordnungen bzw. die ergänzend erlassenen Durchführungsverordnungen
oder Verwaltungsvorschriften.
Für die Regelungen nach LBO hier klicken.
Brandwände
Durch und über das Dach geführte
Brandwände teilen große Dachflächen in kleinere Brandabschnitte ein. Zwischen
Lichtkuppeln bzw. Lichtbändern und Brandwänden ist ein Mindestabstand von 1,25 m
(unterschiedlich in den jeweiligen LBO geregelt) einzuhalten, um im Brandfall ein Überschlagen
des Feuers zu vermeiden. Für Rauchabzugsgeräte gelten deutlich größere Abstände.
Rauchabzüge
Einzelne Rauchabzugsgeräte sollen mindestens 4 m, höchstens
20 m voneinander entfernt liegen, damit eine gegenseitige Beeinflussung
ausgeschlossen und eine gleichmäßige Entrauchung gewährleistet
ist.
Abstände zu benachbarten Bauteilen im Dach
Benachbarte Bauteile im Dach (z. B. Kamine, Klimaanlagen, Lüftungsrohre, Blitzschutzständer, Photovoltaikanlagen etc.) sind zu Lichtbändern mit NRA-Funktion mit einem entsprechend großen Abstand so einzubauen, dass der Öffnungsvorgang der Geräte nicht beeinträchtigt wird (Schwenkbereich der Haube) und die aerodynamische Wirksamkeit des RWA-Gerätes wie geprüft weiterhin gegeben ist.
Sind die in der nachstehenden Grafik dargestellten Rahmenbedingungen (Freiraum um das Gerät mind. 2,0 m für Bauteile, die die RWA-Austrittsöffnung nicht überragen; Freiraum mind. 5,0 m für alle Bauteile, die die RWA-Austrittsöffnung um max. 2,0 m überragen) eingehalten, kann davon ausgegangen werden, dass die aerodynamische Wirksamkeit des RWA-Gerätes nicht beeinträchtigt ist.

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